- Pflicht ab 19. Juni 2026
Ab dem 19. Juni 2026 gilt in Deutschland (§ 356a BGB) eine neue EU-Pflicht: Kunden müssen einen Online-Vertrag genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben — per Klick auf einen gut sichtbaren Button. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673. Wer die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und empfindliche Bußgelder.
Für wen gilt die Pflicht?
Alle Unternehmen, die über eine Website, App oder einen Marktplatz (z. B. Amazon, eBay, Etsy) Verträge mit Verbrauchern schließen — egal ob Waren, Dienstleistungen oder digitale Produkte. Die Pflicht gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder steuerlichem Status.
Auch Kleinunternehmer sind voll betroffen. Weder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG noch ein geringer Jahresumsatz führen zu einer Ausnahme. Maßgeblich ist allein, ob ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Der Button ist nur dann nicht erforderlich, wenn ausnahmslos alle Produkte im Shop unter gesetzliche Ausschlusstatbestände fallen. Bereits ein einziges widerrufsfähiges Produkt löst die Pflicht für den gesamten Shop aus.
- Individuelle Maßanfertigungen & personalisierte Produkte (z. B. Namensgravur)
- Geöffnete Hygieneartikel & schnell verderbliche Waren (z. B. frische Lebensmittel)
- Digitale Inhalte nach ausdrücklicher Zustimmung zum Sofortbeginn der Ausführung
Was muss der Button können?
Der Button muss gut sichtbar, dauerhaft erreichbar und ohne Login zugänglich sein. Nach dem Klick folgt eine zweistufige Bestätigung, anschließend erhalten Kunden eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. Unnötige Pflichtfelder oder versteckte Platzierungen sind unzulässig.
Was droht bei Verstößen?
Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Bußgelder bis zu 50.000 €. Fehlt der Button oder ist er fehlerhaft integriert, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf bis zu 12 Monate und 14 Tage.
- Hinweis
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